§ 45c SGB XI - Fördermöglichkeiten von Modellprojekten Das StMGP fördert zusammen mit der sozialen und privaten Pflegeversicherung Modellprojekte nach § 45c SGB XI i. V. m. §§ 89 bis 91 AVSG zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf. Insbesondere sollen Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der erforderlichen Hilfen für Demenzkranke erprobt werden. Die Modellförderung steht in erster Linie für Projekte im ambulanten Bereich zur Verfügung.
Ob einem Konzept für ein neues Modellprojekt gefolgt werden kann, wird durch einen Vergabeausschuss entschieden. Dieser besteht aus Vertretern des StMGP, der sozialen und privaten Pflegeversicherung, der Kommunen und der Verbände. Eine Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Projektförderung durch das Landesamt für Pflege (LfP) in Amberg in enger Abstimmung mit dem StMGP. Die Modellprojekte sind im Regelfall auf drei Jahre, längstens aber auf fünf Jahre, zu befristen.
Nach § 45c Abs. 5 SGB XI ist für die Modellvorhaben eine wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung vorzusehen. Die wissenschaftliche Begleitung unterstützt und lenkt die Träger von Modellprojekten, erstellt jährlich einen Zwischenbericht und wertet in einem Schlussbericht die gewonnenen Erkenntnisse aus. Die Auswertung soll am Ende eines Modellprojektes die Sinnhaftigkeit und den Nutzen des durchgeführten Modellprojektes aufzeigen. Bewerbungen dafür sind ab sofort möglich.
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