Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier.

Ausgabe 8 | August 2023


Erläuterungen zu den Änderungen der AVSG und VV-AVSG

Wie wir bereits in unserem Juli-Newsletter (Ausgabe 7) berichtet haben, treten mit Wirkung ab dem 1. September 2023 Änderungen der AVSG und der VV-AVSG in Kraft. 
Nachfolgend möchten wir die Änderungen im Detail erläutern und zusammenfassen:


Voraussetzungen der Anerkennung von Fachkräften zur Leitung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Fachkräfte zur Leitung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie selbstständig tätige Einzelpersonen benötigen insbesondere ein abgeschlossenes Studium aus den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft (z.B. Soziale Arbeit, Gerontologie, Pflegewissenschaften) oder eine abgeschlossene grundsätzlich dreijährige Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft (z.B. Pflegefachkräfte, Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter). 

Die bisher benötigte Nachschulung einzelner Module des Schulungskonzepts zur Erbringung von Leistungen nach § 45a SGB XI entfällt für potenzielle Fachkräfte zur Leitung von AUA. Fachkräfte mit einer geeigneten Qualifikation (siehe oben) dürfen alle Angebotsformate der AUA leiten.


Voraussetzungen der Anerkennung von Helferinnen und Helfern
Helferinnen und Helfer in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag benötigen insbesondere eine der folgenden Qualifikationen:

- Fachkraft zur Leitung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
  oder 
- Fachkraft mit einer abgeschlossenen, mindestens einjährigen Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft
  oder
- Fachkraft mit einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufserfahrung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft*
  oder
- Eine Fortbildung mit mindestens 160 Unterrichtseinheiten (z.B. Betreuungsassistenten/Betreuungskräfte nach §§ 43b, 53b SGB XI bzw. § 87b SGB XI in der bis Ende 2016 geltenden Fassung).

Alternativ ist eine Schulung nach dem "Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI" mit mind. 30 Unterrichtseinheiten erforderlich. Das Schulungskonzept ist hier abrufbar. Eine entsprechende Schulung aus anderen Bundesländern mit mindestens 30 Unterrichtseinheiten wird ebenfalls berücksichtigt. Daneben ist das bisherige Schulungskonzept mit 40 Unterrichtseinheiten übergangsmäßig weiterhin bis zum 31.12.2024 gültig, um allen Akteuren eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen. 

Die bisher benötigte Nachschulung einzelner Module des Schulungskonzepts zur Erbringung von Leistungen nach § 45a SGB XI entfällt für potenzielle Helferinnen und Helfer in den AUA.


* Die zweijährige Berufserfahrung kann in Anstellung, in Selbstständigkeit/Freiberuflichkeit oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) erlangt worden sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Berufserfahrung am Stück oder beim gleichen Arbeitgeber erlangt wurde. 
Der Nachweis der Berufserfahrung kann durch folgende Dokumente erbracht werden: 
- Kopie von Arbeits-/Zwischenzeugnissen, aus denen der Inhalt, der Zeitraum sowie der zeitliche Umfang (z.B. Minijob) der Tätigkeit hervorgeht. 
- Bestätigung des (damaligen) Arbeitgebers über Inhalt, Zeitraum und zeitlichen Umfang (z.B. Minijob) der Tätigkeit.
- Bei Selbstständigkeit ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung, ein Auszug aus dem Handelsregister, eine Bescheinigung vom Finanzamt o.ä. zur Glaubhaftmachung vorzulegen. 



Fachkräfte zur Schulung der einzelnen Module des „Schulungskonzepts zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI“ (30 UE-Schulung)
Das Modul 1 (Betreuung Pflegebedürftiger) und das Modul 2 (Kommunikation und Begleitung) können insbesondere von Fachkräften mit einem abgeschlossenen Studium aus den Bereichen Soziales, Gesundheit oder Pflege oder von Fachkräften mit einer abgeschlossenen grundsätzlich dreijährigen Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit oder Pflege vermittelt werden.

Das Modul 3 (Unterstützung bei der Haushaltsführung) kann insbesondere von Fachkräften mit einem abgeschlossenen Studium aus dem Bereich Hauswirtschaft oder von Fachkräften mit einer abgeschlossenen grundsätzlich dreijährigen Ausbildung im Bereich Hauswirtschaft vermittelt werden.


Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Einige Erleichterungen, die das StMGP zur Bewältigung der Herausforderungen während der Corona-Pandemie etablierte, werden in AVSG und VV-AVSG verstetigt. Die Änderungen haben wir Ihnen hier zusammengefasst:

Betreuungsgruppen:
Betreuungsgruppen können ab mindestens zehn Treffen für maximal 52 Treffen (anstatt bisher 45 Treffen) jährlich bis zu 50,00 Euro pro Treffen gefördert werden.

Einsatzstunden von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in den AUA:
Die Einsatzstunden in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern eines Trägers können ab mindestens 100 Einsatzstunden (anstatt bisher 120 Einsatzstunden) pro Jahr mit bis zu 2,00 Euro für jede volle Einsatzstunde gefördert werden.

Qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten:
TiPis können ab mindestens zehn Treffen für maximal 52 Treffen (anstatt bisher 45 Treffen) bis zu 35,00 Euro pro Treffen gefördert werden.

Schulung und Fortbildungen:
Schulungen mit mindestens 30 Schulungseinheiten à 45 Minuten (anstatt bisher 40 Schulungseinheiten) und Fortbildungen mit mindestens vier Fortbildungseinheiten à 45 Minuten (anstatt bisher acht Fortbildungseinheiten) von mindestens sechs eingesetzten Helferinnen oder Helfern, können je Schulungs- oder Fortbildungseinheit mit bis zu 25,00 Euro gefördert werden.

Angehörigengruppen:
Angehörigengruppen mit jährlich mindestens sechs Treffen (anstatt bisher acht Treffen) und durchschnittlich drei Angehörigen (anstatt bisher fünf Angehörigen) in der Gruppe, können für maximal zwölf Treffen im Jahr bis zu 40,00 Euro pro Treffen gefördert werden. Sie sind zudem im Präsenz- oder Online-live Format möglich.

Für das Förderjahr 2023 gilt, dass die Änderung bzgl. der Mindestanzahl an Treffen, Einsatzstunden sowie die durchschnittliche Teilnehmeranzahl in Angehörigengruppen bereits für das gesamte Förderjahr 2023 anwendbar ist. 

Information zu Teilnehmerlisten:
Für Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen müssen weiterhin Teilnehmerlisten vorgelegt werden, diese werden jedoch auch ohne Unterschrift der Teilnehmenden akzeptiert. Für Angehörigen- und Betreuungsgruppen sowie für TiPis müssen die Teilnehmer- und Einsatzliste je Gruppentreffen vom Träger bis zu fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt werden. Auch diese Listen sind ohne Unterschrift der Teilnehmenden gültig.

Sorgenetzwerke:
Bei Sorgenetzwerken werden ebenfalls Schulungen mit mindestens 30 Schulungseinheiten à 45 Minuten (anstatt bisher 40 Schulungseinheiten) und mindestens vier Fortbildungen à 45 Minuten (anstatt bisher acht Fortbildungseinheiten) mit bis zu 25,00 Euro pro Einheit gefördert.


Aktualisiertes Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen nach § 45a SGB XI

Alle ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, die in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag tätig werden möchten, benötigen vor ihrem ersten Einsatz eine Schulung nach dem Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI.

Mit Wirkung ab dem 1. September 2023 werden Änderungen der AVSG und der VV-AVSG in Kraft treten, die auch eine Änderung des Schulungskonzepts mit sich bringen. Das „Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI“ umfasst ab 01. September 2023 nur noch 30 Unterrichtseinheiten (UE) anstatt bisher 40 UE. Unter Berücksichtigung aller Personengruppen mit Pflegebedarf sowie bisheriger Praxiserfahrungen erfolgte eine Anpassung und Aktualisierung des Schulungskonzepts.

Daneben ist das bisherige Schulungskonzept mit 40 UE weiterhin bis zum 31.12.2024 gültig, um allen beteiligten Akteuren eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen.

Es können Schulungen und Fortbildungen berücksichtigt werden, die im Präsenz- oder Online-Live-Format durchgeführt wurden. Schulungen, die im Selbststudium angeboten bzw. absolviert werden, werden nicht akzeptiert. Gleiches gilt auch für Fortbildungen für ehrenamtliche und nicht ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Das neue Schulungskonzept können Sie hier einsehen.


Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern
Sulzbacher Straße 42 · 90489 Nürnberg 

Telefon: 0911 / 477 565 30    
Email: info@demenz-pflege-bayern.de

Zur Homepage

Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege gefördert. Dieses Projekt wird aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen in Bayern und der Privaten Pflegepflichtversicherung gefördert. 
Die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern ist ein Projekt der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern. 

Trotz sorgfältiger Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Bildnachweis: www.pixabay.de

Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen.

 

Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern
Sulzbacher Str. 42
90489 Nürnberg
Deutschland

0911 47756530
info@demenz-pflege-bayern.de