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Ansetzbarkeit unentgeltlich erbrachter Arbeitsleistung
Im Rahmen der Projektförderung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen (ohne Entlohnung oder Aufwandsentschädigung) als zuwendungsfähig anzuerkennen. Diese werden in Höhe des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden gesetzlichen Mindestlohns berücksichtigt. Sofern für bestimmte Tätigkeiten eine besondere fachliche Qualifikation erforderlich ist, kann der zugrunde gelegte Stundensatz angemessen erhöht werden, jedoch maximal auf das Doppelte des Mindestlohns. Zu beachten ist, dass die Summe dieser zuwendungsfähigen Ausgaben 25 % der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten darf. Bei Trägern mit hohem ehrenamtlichem Engagement – etwa durch leitende Fachkräfte, Verwaltungspersonal oder unterstützende Helfende –entstehen häufig nur geringe tatsächliche Ausgaben. Dies kann in Einzelfällen zu finanzierungsbedingten Kürzungen der möglichen Zuwendung führen. Durch die Berücksichtigung dieser Ausgaben könnte sich in solchen Fällen unter Umständen eine höhere Förderfähigkeit ergeben.
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